AGB

Im Besonderen:

Verordnung über die allgemeinen

Beförderungsbedingungen für den Personenschifffahrtsverkehr auf dem Möhnesee insbesondere der Möhneseeschifffahrt

Mit der Fahrscheinlösung und betreten des Schiffes erklärt sich der Gast mit den Beförderungsbedingungen einverstanden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Schiffsverkehr mit Fährschiffen auf dem Möhnesee bei allen Fahrten. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen).

§ 2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

Gültig auf Streckenbeförderung ( keine "Rundfahrten" )

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,

3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, das sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter begleitet werden.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,

4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Schiffsinnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, das Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte

Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Wer missbräuchlich Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer

Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 100,- Euro zu zahlen.

(8) Wer von Bord fällt oder springt, macht dadurch einen Rettungseinsatz notwendig.

Für Rettungseinsätze durch die Schifffahrt wird ein erhöhtes Fahrgeld in Höhe von 500,- € berechnet,

unabhängig vom Zustand der handelnden Person ( z.B. unter Alkohol) und unabhängig von weiteren Ansprüchen durch gestörte und / oder abgebrochene Fahrten / Veranstaltungen.

Der Schiffsführer entscheidet über weiterreichende Maßnahmen zur Rettung durch Feuerwehr, Polizei

Notarzt und DLRG, ( Rettungskette) die in erheblichem Umfang weiter Kosten verursachen.

§ 5 Zuweisen von Plätzen

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.

(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

(3) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen..

(4) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

§ 7 Zahlungsmittel

(1) Das Fahrgeld soll bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

§ 8 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,

2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,

3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,

4. eigenmächtig geändert sind,

5. von Nichtberechtigten benutzt werden,

6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,

7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

Fahrgeld wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,

2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,

4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1

und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen

unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 40 Euro erheben.

Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten

Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte

Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte

Strecke nicht nachweisen kann.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt unmittelbar innerhalb des Zeitraumes der nächsten Fahrt gegen Vorlage des unbeschädigten Fahrausweises erstattet.

§ 11 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

3. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

§ 12 Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache zu bestätigen.

§ 14 Haftung

Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.

§ 15 Ausschluß von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder –Unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche.

Während und auch außerhalb des Schiffsbetriebs ist eine Rundumüberwachung mit Bildaufzeichnung in Betrieb. Dieses Bildmaterial bleibt wenigstens 4 Wochen gespeichert, bevor es überschrieben wird.

Auch im normalen Schiffsbetrieb werden gelegentlich Bilder, auch für Werbezwecke erstellt.

Sollten Gäste nicht einverstanden sein, so haben diese ausdrücklich darauf hinzuweisen.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.

1. Geltungsbereich

Für die Schifffahrt über den Möhnesee mit der Möhneseeschifffahrt GmbH an Verbraucher (§ 13 BGB) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

2. Vertragspartner

Der Beförderungsvertrag kommt zustande mit:

Möhneseeschiffffahrt GmbH
In den Höfen 26a
D-59846 Sundern

Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 9:00h bis 17:00h unter der Telefonnummer +49 (0) 170 8077793 sowie per E-Mail unter info@moehneseeschifffahrt.de.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung unter Online-Ticket richtet sich zur sofortigen Nutzung am Buchungstag für die Schifffahrt über den Möhnesee.

3.2 Durch Anklicken des Buttons "Buchen" im letzten Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Ihre Buchung online bezahlt wurde. Online-Tickets sind nicht stornierbar.

4. Vertragstext

Der Vertragstext wird auf unseren internen Systemen gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie jederzeit auf dieser Seite einsehen. Die Bestelldaten und die AGB werden Ihnen per Email zugesendet über den Zahlungsdienstleister. Nach Abschluss der Bestellung ist der Vertragstext aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

5. Widerrufsrecht

Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Online-Ticket können nicht widerrufen werden, da diese nur am Lösungstag gültig sind.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 312g Widerrufsrecht

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen.

9. Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

6. Preise und Versandkosten

6.1 Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile.

Ticket direkt an Ihre Email Adresse

7. Lieferung

7.1 Die Buchung ist nur am Lösungstag für die Schifffahrt über den Möhnesee im Rahmen des Fahrplan möglich.

Deutschland

7.2 Kein Versand

8. Zahlung

8.1 Wir bieten folgende Zahlungsoptionen in unserem Webshop an:

- PayPal

- Ticketkauf vor Ort mit Karte oder bar

PayPal PLUS

8.2 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch uns anerkannt wurden.

8.3 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung ist die Schifffahrt nicht möglich.